Auch nach dem Brexit kann eine britische Company Limited by Guarantee (CLG) als Holdinggesellschaft einer deutschen Firma eingesetzt werden. Wichtig ist jedoch, dass die Limited tatsächlich von England aus geleitet wird. Eine englische Geschäftsadresse allein genügt nicht.
| Voraussetzung | Voraussetzung Was erforderlich ist |
|---|---|
| 1. Englische Geschäftsadresse | Eine ordnungsgemäße Registered-Office-Adresse in England bzw. Wales |
| 2. Tatsächlicher Geschäftsführer | Ein Director, der die Limited wirklich leitet und Entscheidungen trifft |
| 3. Entscheidungen in England | Wesentliche Entscheidungen über die CLG und ihre UG-Beteiligung werden dort getroffen |
| 4. Dokumentation | Verträge, Beschlüsse, Korrespondenz und Entscheidungsabläufe sind nachvollziehbar |
| 5. Eigenständige Entscheidungsbefugnis | Der Director darf nicht lediglich Anweisungen aus Deutschland unterschreiben |
| 6. Britische Verwaltungspflichten | Jahresabschlüsse, Confirmation Statements und weitere Meldepflichten werden ordnungsgemäß erfüllt |
Werden die wesentlichen Entscheidungen der Limited in Deutschland getroffen, kann das deutsche Finanzamt die Gesellschaft auch in Deutschland als steuerpflichtig behandeln. Das bedeutet, dass die Limited möglicherweise in beiden Ländern Steuerpflichten erfüllen muss. Es kann zu zusätzlichen Steuererklärungen, höheren Verwaltungskosten und Streitigkeiten darüber kommen, welches Land die Gewinne besteuern darf. Eine doppelte Besteuerung soll durch das Doppelbesteuerungsabkommen vermieden werden, ist aber nicht in jedem Fall vollständig ausgeschlossen.
Besondere Risiken bestehen nach dem Brexit, wenn die Limited tatsächlich von Deutschland aus geführt wird. Dann kann ihre Anerkennung als haftungsbeschränkte britische Gesellschaft nach deutschem Recht problematisch werden. Unter Umständen droht eine persönliche Haftung der handelnden Personen oder Mitglieder.
Auch Geschäftsführer können bei Pflichtverletzungen persönlich haften, beispielsweise bei Insolvenzverschleppung oder bestimmten nicht abgeführten Steuern. Eine sorgfältige Gestaltung und tatsächliche Geschäftsleitung in England sind deshalb besonders wichtig.
Eine ordnungsgemäße Registered-Office-Adresse bekommen Sie gestellt. wichtig ist die Satzung eindeutig zu gestalten und jede Entscheidung zu protokollieren. Es muss eindeutige hervorgehen, dass diese Entscheidungen im englischen Sitz der Gesellschaft erfolgen.
Nein. Eine Geschäftsadresse in England ist zwar für eine dort registrierte Limited erforderlich, sie allein reicht jedoch nicht aus, um eine tatsächliche Geschäftsleitung in England nachzuweisen. Entscheidend ist, wo die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Eine reine Briefkastenadresse oder ein Registered-Office-Service genügt dafür nicht.
Nein, ein Director einer britischen Limited muss grundsätzlich nicht in England wohnen. Allerdings ist der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung für die steuerliche Beurteilung entscheidend. Wohnt der Director in Deutschland und trifft von dort sämtliche wichtigen Entscheidungen, kann die Limited auch in Deutschland steuerpflichtig werden. Ein in England ansässiger Director, der die Gesellschaft dort eigenverantwortlich führt, kann die britische Geschäftsleitung nachvollziehbar machen. Es lohnt also eine Wohnadresse in England zu unterhalten.
Ja. Ein spezialisierter Dienstleister kann zahlreiche Verwaltungsaufgaben übernehmen, beispielsweise die Registermeldungen, Buchhaltung, Korrespondenz und Vorbereitung von Jahresabschlüssen. Auch die Stellung eines Directors kann unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen übernommen werden. Wichtig ist jedoch, dass dieser Director tatsächlich eigenverantwortlich handelt. Eine lediglich formelle Geschäftsführung, bei der sämtliche Entscheidungen aus Deutschland vorgegeben werden, reicht nicht aus.
Ja. Eine britische Company Limited by Guarantee kann grundsätzlich sämtliche Geschäftsanteile einer deutschen UG oder GmbH halten. Die Limited übernimmt dabei die Rolle der Muttergesellschaft, während die deutsche Tochtergesellschaft ihre Geschäfte eigenständig in Deutschland betreibt. Beide Gesellschaften bleiben rechtlich selbstständig. Die deutsche UG oder GmbH benötigt einen eigenen Geschäftsführer und erfüllt ihre steuerlichen Verpflichtungen in Deutschland.
Stellt das Finanzamt fest, dass die wesentlichen Geschäftsführungsentscheidungen tatsächlich in Deutschland getroffen werden, kann die Limited auch in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Dadurch entstehen möglicherweise zusätzliche Steuererklärungs- und Nachweispflichten. Auch die Besteuerung von Gewinnen und Ausschüttungen kann komplizierter werden. Nach dem Brexit können außerdem gesellschaftsrechtliche Anerkennungs- und Haftungsfragen entstehen. Deshalb ist es wichtig die tatsächlichen Entscheidungsabläufe in England nachvollziehbar zu dokumentieren.