Die in Deutschland bislang weniger bekannte englische Limited by Guarantee unterscheidet sich in einem entscheidenden Punkt von klassischen Kapitalgesellschaften wie der GmbH, der UG oder einer Limited by Shares. Es gibt keine Anteilseigner und Geschäftsanteile, sondern lediglich Mitglieder.
Diese besondere Struktur kann bei einer entsprechenden rechtlichen Gestaltung interessante Möglichkeiten für die Organisation und den Schutz von Vermögenswerten eröffnen. Denn die Mitglieder halten keine klassischen Gesellschaftsanteile, denen ohne Weiteres ein bestimmter Vermögenswert zugeordnet werden kann. Eine Mitgliedschaft ist daher nicht mit einem GmbH-Geschäftsanteil oder einer Aktie vergleichbar.
Grundsätzlich können unterschiedliche Vermögenswerte in eine Limited by Guarantee eingebracht oder von ihr gehalten werden. Hierzu können beispielsweise Immobilien, Barvermögen, Wertpapiere oder Beteiligungen an anderen Gesellschaften wie einer GmbH gehören.
Da nur ein Mitglied, dass gleichzeitig Direktor sein kann, erforderlich ist, hat dieses weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Verwaltung und Verwendung des Gesellschaftsvermögens. Eigentümerin der eingebrachten Vermögenswerte ist jedoch grundsätzlich die Gesellschaft selbst und nicht das Mitglied.
Durch diese Trennung von persönlichem Vermögen des Mitglieds und dem Vermögen der Gesellschaft bietet eine Limited by Guarantee einen erheblichen Schutz gegenüber persönlichen Gläubigern.
Die CLG ermöglicht weitreichende Anonymität. Zwar müssen grundsätzlich die Namen der Mitglieder, des Directors und der People with Significant Control veröffentlicht werden, aber unter der Adresse des Sitzes der CLG, die Privatanschriften bleiben daher unbekannt.
1. Gesellschaftsname wählen.
2. Unternehmenszweck und SIC-Code definieren (gehört zu meinem Service).
3. Director benennen (eine natürliche Person mindestens 16 Jahre alt).
4. Guarantors (Mitglieder benennen. 1 Mitglied reicht, es darf identisch mit dem Director sein).
5. Guaranteed Amount (Haftungsbetrag) von mindestens einem Pfund festlegen.
6. Gründungsdokumente vorbereiten (wird von mir übernommen).
7. People with Significant Control (PSC) identifizieren (Director/Mitglied mit über 25% Stimmrecht).
8. Identitätsverifikation (neu seit 2025).
9. Registered Office Address angeben (wird von mir gestellt)
10. Bei Companies House registrieren (wird von mir übernommen).
Wenn Sie einen gültigen Reisepass haben, ist einen Online-Verifikation möglich. Auf Wunsch unterstütze ich Sie dabei.
„Der deutsche biometrische Personalausweis wird von Companies House grundsätzlich akzeptiert aber nur über das Post-Ident-Verfahren bei einer Postfiliale.“
Der deutsche biometrische Personalausweis wird von Companies House grundsätzlich akzeptiert aber nur über das Post-Ident-Verfahren bei einer Postfiliale. Rechtliche Aspekte der „Stiftungs-Limited". Eine wirksam im UK gegründete CLG wird in Deutschland als eigenständige Rechtspersönlichkeit anerkannt — auch nach dem Brexit.
Kontakt
Es kann eine deutsche Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden (§§ 13d ff. HGB). Die Gründung einer Zweigniederlassung erfordert notarielle Beglaubigung im deutschen Handelsregister.
Da die Mitglieder keine Anteile mit Vermögenswert besitzen, gilt die Mitgliedschaft in Deutschland als „wertlos" und ist nicht pfändbar — auch im Falle einer Privatinsolvenz. Geeignet als Holding für eine operative UG oder GmbH, die dann ebenfalls unpfändbar sein kann.