Ein Geschäftsführerverbot bedeutet nicht zwangsläufig das Ende jeder unternehmerischen Tätigkeit. Wer beispielsweise wegen einer Insolvenzstraftat nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH oder UG sein darf, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin wirtschaftlich tätig sein, Kapital investieren oder gesellschaftsrechtliche Rechte wahrnehmen. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Beschränkungen eingehalten werden und der Schutz der Gläubiger nicht umgangen wird. Auch eine englische Limited by Guarantee kann bei einer rechtmäßig gestalteten Unternehmensstruktur eine Rolle spielen.
Ein Geschäftsführerverbot kann insbesondere nach einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung oder anderer Insolvenzstraftaten relevant werden. Nach § 6 Abs. 2 GmbHG darf eine betroffene Person unter bestimmten Voraussetzungen für fünf Jahre keine Geschäftsführung einer deutschen GmbH oder UG übernehmen. Die Einzelheiten hängen von der jeweiligen Verurteilung und möglichen zusätzlichen gerichtlichen Verboten ab.
Allerdings unterscheidet das deutsche Gesellschaftsrecht zwischen der Geschäftsführung und der Beteiligung an einem Unternehmen. Wer nicht Geschäftsführer sein darf, verliert dadurch nicht automatisch das Recht, Gesellschaftsanteile zu besitzen, Kapital bereitzustellen oder seine Erfahrungen als Berater einzubringen.
Auch während eines Geschäftsführungsverbots können bestimmte Formen der unternehmerischen Mitwirkung zulässig bleiben. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person nicht faktisch die Geschäfte führt oder ein zusätzliches Berufs- beziehungsweise Gewerbeverbot verletzt.
Denkbar sind beispielsweise folgende Tätigkeiten:
Gesellschafter: Gesellschaftsanteile halten und zulässige Gesellschafterrechte ausüben.
Kapitalgeber: Ein Unternehmen durch rechtmäßig bereitgestellte finanzielle Mittel unterstützen.
Berater: Fachwissen und Erfahrungen einbringen, ohne selbst verbindliche Geschäftsentscheidungen zu treffen.
Mitglied einer Gesellschaft: Mitgliedschaftsrechte im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen wahrnehmen.
Entscheidend ist die tatsächliche Aufgabenverteilung. Ein Geschäftsführer darf nicht lediglich als formeller Vertreter eingesetzt werden, während eine andere Person im Hintergrund sämtliche Entscheidungen trifft.
Das Geschäftsführungsverbot dient unter anderem dazu, Unternehmen und ihre Gläubiger vor Personen zu schützen, denen der Gesetzgeber aufgrund bestimmter Straftaten die Eignung zur Geschäftsführung vorübergehend abspricht.
Deshalb genügt es nicht, einen neuen Geschäftsführer im Handelsregister einzutragen und die bisherige Geschäftsführung unverändert fortzusetzen. Eine solche Konstruktion kann als faktische Geschäftsführung rechtliche Konsequenzen haben.
Eine zulässige Unternehmensstruktur muss deshalb klare Grenzen schaffen. Der bestellte Geschäftsführer muss seine Aufgaben tatsächlich selbstständig wahrnehmen, über die erforderlichen Entscheidungsbefugnisse verfügen und die gesetzlichen Pflichten erfüllen. Insbesondere dürfen Vermögenswerte nicht zum Nachteil bestehender Gläubiger verschoben oder deren berechtigte Ansprüche vereitelt werden.
Eine interessante Gesellschaftsform ist die englische Company Limited by Guarantee (LBG). Anders als eine klassische Limited by Shares besitzt sie grundsätzlich keine Anteilseigner, sondern Mitglieder, die sich zur Leistung eines festgelegten Garantiebetrags im Liquidationsfall verpflichten.
Eine Limited by Guarantee kann grundsätzlich Beteiligungen an einer deutschen GmbH oder UG halten. Damit lässt sich eine grenzüberschreitende Unternehmensstruktur aufbauen, bei der die englische Gesellschaft als Gesellschafterin auftritt.
Die LBG kann ihre gesellschaftsrechtlichen Rechte an der deutschen Gesellschaft wahrnehmen. Dazu gehören beispielsweise Beschlüsse über bestimmte grundlegende Unternehmensangelegenheiten. Die operative Geschäftsführung der deutschen Gesellschaft muss jedoch bei einem rechtmäßig bestellten und tatsächlich handelnden Geschäftsführer liegen.
Wichtig ist: Eine englische Limited by Guarantee hebt ein deutsches Geschäftsführerverbot nicht auf. Sie darf insbesondere nicht als Konstruktion dienen, mit der eine ausgeschlossene Person verdeckt die Geschäftsführung übernimmt.
Eine Limited by Guarantee zeichnet sich durch ihre besondere Mitgliederstruktur aus. Sie kann für langfristige Beteiligungen und bestimmte Organisationsmodelle interessant sein, bei denen nicht die Beteiligung durch handelbare Geschäftsanteile im Vordergrund steht.
Die Gesellschaft besitzt eigenes Vermögen und kann unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Beteiligungen an anderen Unternehmen halten. Ihre Mitglieder sind nicht automatisch Eigentümer des Gesellschaftsvermögens und besitzen grundsätzlich keinen gewöhnlichen, veräußerbaren Geschäftsanteil.
Daraus ergibt sich jedoch kein automatischer Pfändungsschutz. Insbesondere Vermögensübertragungen müssen im Einzelfall geprüft werden. Gläubigerrechte, Insolvenzanfechtung und steuerliche Vorschriften bleiben bestehen.
Auch nach dem Brexit ist die Rechtslage zu beachten. Eine englische Limited by Guarantee wird in Deutschland nicht in jeder Hinsicht wie eine deutsche Kapitalgesellschaft behandelt. ( 6 Voraussetzungen für eine tatsächliche Verwaltung in England)
Wer einem Geschäftsführerverbot unterliegt, sollte seine künftige Tätigkeit sorgfältig planen. Die rechtlich zulässige Beteiligung an einem Unternehmen ist etwas anderes als dessen tatsächliche Leitung.
Eine englische Limited by Guarantee kann Bestandteil einer rechtmäßigen Beteiligungsstruktur sein. Entscheidend sind aber nicht allein der Sitz der Gesellschaft oder ihre Rechtsform, sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, die Aufgabenverteilung und die Einhaltung sämtlicher gesetzlichen Vorgaben.
Das Ziel sollte nicht darin bestehen, ein Geschäftsführerverbot zu umgehen, sondern bestehende unternehmerische Möglichkeiten rechtssicher zu nutzen.
Unterlagen für die Gründung einer Limited by
Guarantee
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Ein Geschäftsführerverbot führt nicht automatisch zum Verlust bestehender Gesellschaftsanteile. Auch die Ausübung von Stimmrechten und die Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen können weiterhin zulässig sein. Allerdings darf daraus keine unzulässige faktische Geschäftsführung entstehen. Zusätzlich sind mögliche Insolvenzbeschränkungen zu berücksichtigen.
Grundsätzlich kann eine Beteiligung an einer neuen Gesellschaft möglich sein. Wer jedoch wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung rechtskräftig verurteilt wurde, kann nach § 6 Abs. 2 GmbHG für fünf Jahre von der Geschäftsführung einer GmbH oder UG ausgeschlossen sein. Für bestimmte andere Straftaten gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Grundsätzlich ja. Eine englische Limited by Guarantee kann Beteiligungen an einer deutschen Kapitalgesellschaft halten. Die englische Gesellschaft hat eigene Directors und Mitglieder. Letztere können wichtige gesellschaftsrechtliche Entscheidungen treffen, ohne selbst die laufende Geschäftsführung übernehmen zu müssen.
Allerdings muss die grenzüberschreitende Struktur insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Verwaltung, die Rechtsfolgen des Brexits und die steuerlichen Verpflichtungen geprüft werden.
Eine Mitwirkung an grundlegenden Entscheidungen kann möglich sein, etwa über zulässige Mitgliedschaftsrechte innerhalb der englischen Gesellschaft. Problematisch wird es, wenn die betroffene Person die Directors der Limited oder den Geschäftsführer der deutschen Tochtergesellschaft tatsächlich steuert und dadurch selbst Geschäftsführungsaufgaben übernimmt.
Auch das britische Recht kennt Pflichten für Personen, die faktisch als Director handeln oder die Unternehmensleitung kontrollieren.
In der Regel ja, denn Eine Limited by Guarantee besitzt eigenes Gesellschaftsvermögen. Mitglieder halten normalerweise keine Geschäftsanteile wie bei einer klassischen Kapitalgesellschaft. Aber Vermögenswerte dürfen nicht zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung übertragen werden. Solche Übertragungen können anfechtbar sein.
Ein Geschäftsführerverbot muss nicht bedeuten, dass unternehmerische Erfahrungen und wirtschaftliche Möglichkeiten ungenutzt bleiben. Ob eine Beteiligung an einer GmbH, eine beratende Tätigkeit oder eine englische Limited by Guarantee sinnvoll ist, hängt von der persönlichen und rechtlichen Ausgangssituation ab.